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Förderung der Jagdhundeführung |
Förderungsbeitrag
Jedes Verbandsmitglied kann bei der
Landesgeschäftsstelle einen Antrag auf die Zuerkennung eines
Förderungsbeitrages für Jagdhundeführung einbringen. Der
Förderungsbeitrag beträgt € 200,-- und wird dann zuerkannt, wenn
nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfordernisse
-
Dem Antrag ist ein Nachweis über die
erfolgreich abgelegte Prüfung bzw. Suche des Österr.
Jagdgebrauchshunde-Verbandes anzufügen. Dabei hat der zu
fördernde Hund die vorgeschriebene Mindestleistung zu erbringen. Der
zu fördernde Hund ist vom Antragsteller ( = Hundebesitzer) selbst
abzurichten und bei der Prüfung nachweislich selbst zu führen.
-
Dem
Ansuchen ist unbedingt der Original-FCI-Abstammungsnachweis des zu
fördernden Hundes anzuschließen.
-
Der
Antrag muss unbedingt innerhalb von 4 Jahren ab Wurfdatum des zu
fördernden Hundes beim NÖ Landesjagdverband eingebracht werden.
-
Die
Zuerkennung des Förderungsbeitrages ist an die Bewilligung des
NÖ Landesjagdverbandes gebunden.
Nachzuweisende Mindestleistungen
-
Bei
Vorstehhunden werden folgende Prüfungen anerkannt:
a)
Feldprüfung 1. Preis oder
b)
Wasserprüfung 1. Preis oder
c) Feld
und Wasserprüfung mindestens den 3. Preis.
-
Schweißhunde müssen an einer Vorprüfung teilnehmen und diese bestehen.
-
Brackierhunde müssen mindestens an einer Gebrauchsprüfung teilnehmen
und hiebei mindestens den 3. Preis oder bei einer Schweißprüfung
mindestens den 2. Preis erreichen.
-
Stöberhunde müssen mindestens an einer Gebrauchsprüfung teilnehmen und
hiebei mindestens den 3. Preis erreichen.
-
Bei
Erdhunden werden folgende Prüfungen anerkannt:
a)
Anlageprüfung ober und unter der Erde mindestens den 2. Preis oder
b)
Gebrauchsprüfung mindestens den 3. Preis.
-
Beagles,
Bassets und Laufhunde müssen an einer Gebrauchsprüfung teilnehmen und
hiebei mindestens den 2. Preis erreichen.
-
Retriever
müssen bei einer Gebrauchsprüfung mindestens den III. Preis oder bei
einer Bringleistungsprüfung mindestens den III. Preis erreichen.
Mitwirkung der kynologischen Vereine
Die kynologischen Vereine haben sich verpflichtet,
Hunde unserer Verbandsmitglieder bei den zu veranstaltenden Prüfungen
bzw. Suchen auch ohne Mitgliedschaft zum jeweiligen Verein zu prüfen,
wobei nur das gleiche Nenngeld wie für Vereinsmitglieder zu zahlen ist.
Bezüglich der Prüfungsanmeldung haben sich die Hundebesitzer mit dem
kynologischen Verein in Verbindung zu setzen.
Allfälliges
Innerhalb von vier Jahren kann pro Hundebesitzer
(=Hundeführer) jeweils nur für einen Hund einer Rasse ein
Förderungsbeitrag zuerkannt werden.
Auf die Zuerkennung eines Förderungsbeitrages
besteht kein Rechtsanspruch. Der NÖ Landesjagdverband behält sich
notwendige Reglementänderungen vor.
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Formulare
Ziel dieser Aktion ist eine Lebensraumverbesserung
- Schaffung von Deckung und Äsung sowie Setz- und Brutgelegenheiten - für
die Wildtiere langfristig herbeizuführen und zu sichern.
Voraussetzungen für die Förderung:
-
Antragstellung durch den Grundeigentümer und
den Jagdausübungsberechtigten an den NÖ Landesjagdverband
(Antragsformular).
-
Subventionswürdiger Zweck und Standort.
-
Verpflichtung zur Auspflanzung, Pflege und
Erhaltung auf 20 Jahre.
Umfang der Förderung:
Die eingereichten Projekte werden nach wildökologischen
Gesichtspunkten vom Fachberater des NÖ Landesjagdverbandes geprüft. In
allen Fällen muss vorrangig jagdwirtschaftlicher Nutzen und die
Verbesserung des Wildtierlebensraumes gegeben sein. Die Pflanzenauswahl,
Bepflanzungsart und Bereitstellung von Baumschutzsäulen bestimmt der NÖ
Landesjagdverband. Der Bezug des Pflanzgutes erfolgt mit einem
Ausfolgeschein bei einer vom NÖ Landesjagdverband bestimmten
Baumschule.
Der Förderungsempfänger ist an die im
Antragsformular enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere an die
ordnungsgemäße Pflanzenausbringung, Pflege, Rodungsausschließung und
Kostenbeteiligung gebunden.
Die Pflanzgutkosten und Kosten bereitgestellter
Baumschutzsäulen werden zu 70 % vom NÖ Landesjagdverband und 30 % vom
Förderungsempfänger laut Übereinkommen im Antragsformular getragen.
Durch ein EVN-Sponsoring ist derzeit der Selbstbehalt auf 20 % gesenkt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
-
Ersatzaufforstungen für bewilligte Rodungen
nach dem Forstgesetz (§ 18);
-
Pflanzgut, das gleichzeitig von anderen öffentlichen
Stellen (z.B. Nö. Landschaftsfonds) gefördert wird;
-
Auspflanzungen, bei denen forstwirtschaftliche
Aspekte (Neuaufforstungen, Wiederaufforstungen von Schlagflächen)
überwiegen;
-
Rückvergütungen von eigenständig durchgeführten
Auspflanzungen.
Der NÖ Landesjagdverband behält sich jede Art von
Kontrolle über die Einhaltung der Förderungsrichtlinien vor.
Der Förderungsempfänger hat dem NÖ
Landesjagdverband die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen, wenn die Förderungsrichtlinien
nicht eingehalten werden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht
nicht.
Die EVN Energieversorgung NÖ AG unterstützt
diese Aktion. Die Kosten für Pflanzgut und Baumschutzsäulen
werden zu 60 % vom NÖ
Landesjagdverband, zu 20 % von der EVN und zu 20 % vom Förderungsempfänger
getragen.
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