Zurück zur Übersicht!

Neues Waffengesetz

Am 12. 12. 1996 wurde das so heiß diskutierte Waffengesetz 1996 im Nationalrat beschlossen, mit
1. Juli 1997 tritt es in Kraft. Noch ehe die Gesetzblätter gedruckt sind, haben wir die für Jäger wichtigen Punkte in Kurzform aufgelistet.

Die neuen Kategorien

Kategorie A:
Verbotene Schußwaffen (darunter Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem - "Pumpguns") und Kriegsmaterial - Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen sind wie schon bisher verboten.

Kategorie B:
Genehmigungspflichtige Schußwaffen - alle halbautomatischen Schußwaffen sowie Repetierflinten (etwa "Gooseguns") werden den Faustfeuerwaffen gleichgestellt. Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur auf Grund einer Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom Überlasser und vom Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.

Kategorie C:
Schußwaffen mit gezogenem Lauf - Erwerb ist binnen 4 Wochen vom Erwerber einem in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden (Büchsenmacher, Waffenhändler) zu melden. Führen solcher Waffen ist nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen). Der Waffenschein wurde eliminiert.

Kategorie D:
Sonstige Schußwaffen (Flinten) - Führen von Flinten ist nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen).

Wichtig

  • Bei Ausstellung von Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte wird die Verläßlichkeit von der Behörde überprüft. Alle Personen außer Inhaber einer Jagdkarte haben künftig ein Gutachten beizubringen, ob sie unter psychischer Belastung zu Unvorsichtigkeit oder leichtfertigem Umgang mit Waffen neigen ("Verläßlichkeitsprüfung").
  • Anzahl der genehmigungs-pflichtigen Schußwaffen (Kategorie C) in Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich wie bisher "2", eine größere Anzahl wird bei Rechtfertigung (insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsportes) möglich sein.
  • Schußwaffen der Kategorie C und D dürfen Erwerbern erst 3 Werktage nach Abschluß des Kaufes von Händlern und Büchsenmachern überlassen werden ("Abkühlphase"). Ausnahmen gibt es für Inhaber von Waffenpaß, Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte.
  • Europäischer Feuerwaffenpaß: künftig für eine Geltungsdauer von 5 Jahren. Mit darin eingetragenen Schußwaffen wird die Einreise in benachbarte Länder (EU-Mitgliedstaaten und andere Nachbarstaaten) vereinfacht.
  • Wer 20 oder mehr Schußwaffen "in einem räumlichen Naheverhältnis" verwahrt, hat die Behörde davon in Kenntnis zu setzen (Meldung). Dabei ist mitzuteilen, auf welche Weise diese Schußwaffen verwahrt werden. Übergangsbestimmungen und Fristen:
  • "ALTE" Waffenpässe, Waffenbesitzkarten und Waffenscheine gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes als Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten, andere Ausnahmebewilligungen werden in entsprechende Dokumente umgewandelt
  • Meldepflichtige Waffen, die eine Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres zu melden (beim Büchsenmacher/Waffenhandel)
  • Halbautomaten und Repetierflinten, die eine Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres bei der Behörde anzuzeigen. Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte werden dann entweder neu ausgestellt, oder es wird die Anzahl der Waffen in einem solchen Dokument entsprechend erweitert
  • Meldungen über die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen "in räumlichem Naheverhältnis" sind innerhalb 1 Jahres ab Inkrafttreten abzugeben

Text: Dr. Peter Lebersorger











 

Zurück zur Übersicht!

 

 



NÖ Landesjagdverband, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. +43-(0)1-4051636-0
Fotos: Weidwerk/Helmut Ctverak, Helmut Heimpel