Am 12. 12. 1996 wurde das so heiß diskutierte Waffengesetz 1996 im
Nationalrat beschlossen, mit
1. Juli 1997 tritt es in Kraft. Noch ehe die Gesetzblätter gedruckt sind,
haben wir die für Jäger wichtigen Punkte in Kurzform aufgelistet.
Die neuen Kategorien
Kategorie A:
Verbotene Schußwaffen (darunter Schrotgewehre mit
Vorderschaftrepetiersystem - "Pumpguns") und Kriegsmaterial - Erwerb,
Einfuhr, Besitz und Führen sind wie schon bisher verboten.
Kategorie B:
Genehmigungspflichtige Schußwaffen - alle halbautomatischen Schußwaffen
sowie Repetierflinten (etwa "Gooseguns") werden den Faustfeuerwaffen
gleichgestellt. Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur auf Grund
einer Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur auf
Grund eines Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom
Überlasser und vom Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das
Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.
Kategorie C:
Schußwaffen mit gezogenem Lauf - Erwerb ist binnen 4 Wochen vom Erwerber
einem in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden (Büchsenmacher,
Waffenhändler) zu melden. Führen solcher Waffen ist nur auf Grund eines
Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für
Schützenvereinigungen). Der Waffenschein wurde eliminiert.
Kategorie D:
Sonstige Schußwaffen (Flinten) - Führen von Flinten ist nur auf Grund
eines Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für
Schützenvereinigungen).
Wichtig
- Bei Ausstellung von Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte wird die
Verläßlichkeit von der Behörde überprüft. Alle Personen außer Inhaber
einer Jagdkarte haben künftig ein Gutachten beizubringen, ob sie unter
psychischer Belastung zu Unvorsichtigkeit oder leichtfertigem Umgang mit
Waffen neigen ("Verläßlichkeitsprüfung").
- Anzahl der genehmigungs-pflichtigen Schußwaffen (Kategorie C) in
Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich wie bisher "2",
eine größere Anzahl wird bei Rechtfertigung (insbesondere die Ausübung
der Jagd oder des Schießsportes) möglich sein.
- Schußwaffen der Kategorie C und D dürfen Erwerbern erst 3 Werktage
nach Abschluß des Kaufes von Händlern und Büchsenmachern überlassen
werden ("Abkühlphase"). Ausnahmen gibt es für Inhaber von Waffenpaß,
Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte.
- Europäischer Feuerwaffenpaß: künftig für eine Geltungsdauer von 5
Jahren. Mit darin eingetragenen Schußwaffen wird die Einreise in
benachbarte Länder (EU-Mitgliedstaaten und andere Nachbarstaaten)
vereinfacht.
- Wer 20 oder mehr Schußwaffen "in einem räumlichen Naheverhältnis"
verwahrt, hat die Behörde davon in Kenntnis zu setzen (Meldung). Dabei
ist mitzuteilen, auf welche Weise diese Schußwaffen verwahrt werden.
Übergangsbestimmungen und Fristen:
- "ALTE" Waffenpässe, Waffenbesitzkarten und Waffenscheine gelten ab
Inkrafttreten des Gesetzes als Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten,
andere Ausnahmebewilligungen werden in entsprechende Dokumente
umgewandelt
- Meldepflichtige Waffen, die eine Person zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres zu melden (beim
Büchsenmacher/Waffenhandel)
- Halbautomaten und Repetierflinten, die eine Person zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres bei der Behörde
anzuzeigen. Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte werden dann entweder neu
ausgestellt, oder es wird die Anzahl der Waffen in einem solchen
Dokument entsprechend erweitert
- Meldungen über die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen "in
räumlichem Naheverhältnis" sind innerhalb 1 Jahres ab Inkrafttreten
abzugeben
Text: Dr. Peter Lebersorger